Schulanmeldung
Administrative Einschreibung der künftigen Schülerinnen und Schüler
Kinder, die bis zum 2. September 2025 das 6. Lebensjahr vollenden, sind im Schuljahr 2025/26 schulpflichtig.
Die Anmeldung an der Wunschschule erfolgt vom 11.11.24 - 22.11.24.
Dabei werden Daten der Schulanfänger und der Bedarf an Nachmittagsbetreuung erfasst.
Die Anmeldung ist nur an einem Schulstandort möglich und garantiert keinen Schulplatz. Die Schulreifefeststellung, bei der geprüft wird, ob Ihr Kind schulreif ist, erfolgt erst im Februar im Rahmen eines zweiten Termins an der zugeteilten Schule.
Folgende Dokumente sind bei der Anmeldung im November vorzulegen:
- Meldebestätigung
- Geburtsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Sozialversicherungsnummer
- Nachweis über Arbeits- oder Ausbildungsstatus (bei Bedarf an Betreuung)
- Bestätigung des Kindergartenbesuchs (falls vorhanden)
Bis spätestens Mitte Februar erhalten die Eltern eine postalische Mitteilung über den zugeteilten Schulplatz. Danach vereibaren Sie in der Schule einen Termin zur Schulreifefeststellung.
Melden Sie Ihr Kind gerne bei uns an! Wir freuen uns darauf, gemeinsam mit Ihnen den Start in die Schulzeit zu gestalten und Ihr Kind auf diesem wichtigen Weg zu begleiten.
Feststellen der Schulreife
Bei diesem Termin wird in der Schule überprüft, ob Ihr Kind bereits schulreif ist und dem Unterricht in der ersten Klasse folgen kann.
1.Klasse:
Wird im Rahmen der SchülerInneneinschreibung festgestellt, dass Ihr Kind schulreif ist, bekommt es einen Platz in einer ersten Klasse auf der ersten Schulstufe.
Vorschulklasse:
Wird im Rahmen der SchülerInneneinschreibung festgestellt, dass Ihr Kind nicht schulreif ist, wird es in die Vorschulstufe aufgenommen. Ziel der Vorschulstufe ist es, den Kindern ein allmähliches Hineinwachsen in das Schulleben zu ermöglichen, um so späteren schulischen Misserfolgen vorzubeugen.
Hinweis:
Der Besuch der Vorschulklasse zählt als erstes Jahr der Schulpflicht.
Die Volksschule Klenaugasse führt eine Vorschulklasse.
Sofern keine eigene Vorschulklasse zur Verfügung steht, wird das noch nicht schulreife Kind in die Vorschulstufe aufgenommen, die gemeinsam mit den anderen Schulstufen der Grundstufe I (Vorschulstufe, 1. und 2.Schulstufe) geführt wird.
Vorzeitige Aufnahme
Diese Regelung gilt für Kinder, die das 6. Lebensjahr bis zum 1. März des kommenden Kalenderjahres vollenden, schulreif sind und über die für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz verfügen (d.h. geistig und körperlich in der Lage sind, dem Unterricht der 1. Schulstufe zu folgen)
Stellt sich nach dem Eintritt in die 1. Schulstufe heraus, dass die Schulreife, oder die erforderliche soziale Kompetenz doch nicht gegeben ist, gibt es bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Aufnahme in die 1. Schulstufe erfolgt ist, folgende Möglichkeiten:
Die Schulleiterin/der Schulleiter widerruft die vorzeitige Aufnahme des Kindes in die 1. Schulstufe.
Die Eltern oder sonstige Erziehungsberechtige melden ihr Kind vom Besuch der 1. Schulstufe ab. Das Kind kann bei der Schulleiterin/dem Schulleiter zum Besuch der Vorschulstufe angemeldet werden, (Sofern Platz in der Vorschulklasse ist.) oder bis zum Beginn seiner Schulpflicht keine Schule besuchen.
Der vorzeitige Schulbesuch wird in die Dauer der allgemeinen Schulpflicht eingerechnet, wenn er nicht durch Widerruf oder Abmeldung eingestellt worden ist.